Welche Unternehmen sind betroffen?
Alle Unternehmen, die digitale Dienstleistungen oder Produkte anbieten – darunter auch B2B-Webshops, Buchungsportale, Apps oder SaaS-Angebote (Ausnahme: Kleinstunternehmen).
Die Vorgaben gelten nun auch für digitale Produkten wie zB Selbstbedienungsterminals und ebenso für Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28.06.2025 erbracht werden, wie beispielsweise:
- Websites, über die Mitgliedschaften und Abonnements abgeschlossen werden können,
- Webshops und eCommerce Apps,
- Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchungen getätigt werden können oder
- Online-Termin-Buchungs-Tools, auf denen Seminare oder andere Veranstaltungen gebucht werden können.
Ziel ist es, allen Menschen den uneingeschränkten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen.
Was bedeutet Barrierefreiheit?
Das Gesetz fordert die Einhaltung der international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Diese umfassen Maßnahmen zur besseren Lesbarkeit, Bedienbarkeit und Wahrnehmbarkeit von digitalen Inhalten – von der richtigen Nutzung von Farben bis hin zur barrierefreien Navigation und Bedienung für Menschen mit Behinderungen.
Grundsätzlich gilt: wenn das Angebot im Web barrierefrei gestaltet ist, dann ist es nicht nur rechtskonform, sondern auch für Suchmaschinen interessanter!
Was passiert bei Verstößen?
Unternehmen, die die Anforderungen nicht erfüllen, riskieren Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro.
Handlungsempfehlung für Geschäftsführer
Geschäftsführer sollten bereits jetzt damit beginnen, ihre digitalen Angebote auf Barrierefreiheit zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die frühzeitige Einbindung von Experten im Bereich Web Accessibility hilft nicht nur, Rechtskonformität zu gewährleisten, sondern auch die Nutzerfreundlichkeit und Reichweite der digitalen Angebote zu verbessern. Gerne unterstützen Sie unsere zertifizierten Web Accessibility Experten dabei!